Fristenrechner Schweiz

Du hast ein Schreiben erhalten und weisst nicht, wann genau die Frist abläuft? Mit diesem Fristenrechner Schweiz berechnest du Einsprache-, Beschwerde- und Rekursfristen direkt online. Gerichtsferien, kantonale Feiertage und Wochenenden werden automatisch berücksichtigt.

Fristenrechner Schweiz

Fristen nach ZPO, ATSG und VwVG – inkl. aufschiebender Gerichtsferien (Art. 145 ZPO), Feiertagen und Wochenenden.


Haftungsausschluss:
Dieser Fristenrechner liefert keine rechtlich verbindlichen Ergebnisse und ersetzt keine eigene Fristenberechnung. Er dient ausschliesslich als Unterstützung. Massgebend bleibt stets die eigene Berechnung.

Anleitung: So nutzt du den Fristenrechner

  1. Gib das Datum ein, an dem das fristauslösende Schreiben zugestellt wurde.
  2. Wähle, ob die Frist in Tagen oder Monaten angegeben ist, und trag die Anzahl ein.
  3. Aktiviere Gerichtsferien, falls dein Verfahren unter die ZPO fällt (z.B. Rekurs, Berufung).
  4. Hak die kantonalen Feiertage an, die in deinem Kanton gelten.
  5. Klicke auf «Frist berechnen» – das Ergebnis wird sofort angezeigt.

Was ist eine Frist im rechtlichen Sinne?

Wenn eine Behörde oder ein Gericht einen Entscheid zustellt, läuft ab dem nächsten Tag eine Frist. Du hast in dieser Zeit die Möglichkeit, Einsprache zu erheben, Beschwerde einzulegen oder ein anderes Rechtsmittel zu ergreifen. Verpasst du die Frist, ist das Rechtsmittel in der Regel verwirkt, ohne Ausnahme.

Wie lang diese Frist ist, hängt vom Verfahren und vom anwendbaren Recht ab. Zehn Tage für eine Einsprache im Steuerrecht, zwanzig Tage für einen Rekurs im Verwaltungsverfahren, dreissig Tage für eine Beschwerde an ein Kantonsgericht: Die Zahlen variieren. Wer nicht sicher ist, welche Frist gilt, sollte das jeweilige Gesetz oder eine Rechtsauskunftsstelle konsultieren.

Wie wird eine Frist berechnet?

Die Grundregel steht in Art. 142 ZPO. Fristen, die durch eine Zustellung ausgelöst werden, beginnen am Tag nach der Zustellung zu laufen. Wer am 10. April ein Einschreiben abholt, dessen 30-tägige Beschwerdefrist läuft ab dem 11. April und endet am 10. Mai.

Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, verschiebt sich das Fristende automatisch auf den nächsten Werktag. Das gilt schweizweit.

Seit dem 1. Januar 2025 gibt es eine Neuerung: Wird eine Sendung per gewöhnlicher Post (A-Post, B-Post) an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zugestellt, gilt die Zustellung rechtlich erst am nächsten Werktag als erfolgt (Art. 142 Abs. 1bis ZPO). Bei Einschreiben und A-Post Plus gilt weiterhin das tatsächliche Zustelldatum.

Wichtig:
Ab ca. Mitte 2026 gilt bei «A-Post Plus»-Sendungen, die samstags zugestellt werden, dass der Fristenlauf erst am darauffolgenden Montag beginnt. Bisher galt der Samstagseinwurf als Zustellung, was oft zu Nachteilen führte. 

Tagesfristen vs. Monatsfristen

Bei Tagesfristen zählt man schlicht die Kalendertage, beginnend am Tag nach der Zustellung.

Monatsfristen funktionieren anders als Tagesfristen. Gemäss Bundesgerichtsentscheid 5A_691/2023 vom 13. August 2024 beginnt eine Monatsfrist bereits am Zustelltag selbst zu laufen und nicht erst am Folgetag. Der Zustelltag gilt als Tag 1 des Fristenlaufs (dies a quo). Die Frist endet im Zielmonat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Zustelltag. Eine 3-Monats-Frist bei Zustellung am 15. Februar endet demnach am 15. Mai. Fehlt der entsprechende Tag im Zielmonat (z.B. 31. in einem Monat mit nur 30 Tagen), endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.

Wichtig: Mit diesem Leitentscheid hat das Bundesgericht die bisherige Praxis geändert. Monatsfristen sind seither faktisch um einen Tag kürzer als zuvor berechnet. Bei Tagesfristen bleibt es dagegen beim alten Grundsatz: Fristbeginn am Tag nach der Zustellung.

Was sind Gerichtsferien?

Gerichtsferien sind Zeiträume, in denen gesetzliche und gerichtliche Fristen stillstehen. Das bedeutet: Die Frist pausiert während dieser Tage und läuft danach weiter. Die Gerichtsferien dauern nicht an der Frist ab, sie schieben sie auf.

Geregelt ist das in Art. 145 Abs. 1 ZPO. Die drei Perioden:

  • Osterferien: 7 Tage vor bis 7 Tage nach Ostersonntag
  • Sommerferien: 15. Juli bis 15. August
  • Weihnachtsferien: 18. Dezember bis 2. Januar

Wichtig: Dieser Fristenstillstand gilt nicht für alle Verfahren. Beim Schlichtungsverfahren und beim summarischen Verfahren laufen Fristen auch während der Gerichtsferien durch (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für Betreibungs- und Konkursverfahren sowie verschiedene Verwaltungsverfahren und Verfahren, die nach der Strafprozessordnung (StPO) geführt werden.

Welche Feiertage verlängern die Frist?

In der ganzen Schweiz gelten vier Feiertage, an denen Fristen nicht enden können: Neujahr (1. Januar), Auffahrt, Bundesfeiertag (1. August) und Weihnachten (25. Dezember). Dazu kommen kantonale Feiertage, die je nach Wohnort und Gerichtsort variieren.

Die gesetzlichen Feiertage unterscheiden sich je nach Kanton. In unserem Rechner kannst du deshalb die für deinen Kanton relevanten Feiertage einzeln auswählen.

Häufige Fristen im Überblick

Die gängigsten Fristen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren:

RechtsmittelFristRechtsgrundlage
Einsprache (Steuer, AHV, etc.)30 Tageje nach Gesetz
Einsprache ATSG (Sozialversicherung)30 TageArt. 52 ATSG
Rekurs (kantonales Verwaltungsrecht)30 Tagekantonale VRP
Beschwerde Kantonsgericht30 TageArt. 321 ZPO
Berufung30 TageArt. 311 ZPO
Beschwerde Bundesgericht30 TageArt. 100 BGG
Strafbefehl (Einsprache)10 TageArt. 354 StPO

Die Frist läuft in der Strafprozessordnung ohne Gerichtsferien-Stillstand. Im Strafrecht gelten Art. 145 ZPO und Gerichtsferien grundsätzlich nicht.

Was passiert, wenn man eine Frist verpasst?

Verstrichene Fristen können nicht einfach verlängert werden. Gesetzliche Fristen (z.B. die 30-tägige Beschwerdefrist) sind nicht erstreckbar, das hält Art. 144 Abs. 1 ZPO ausdrücklich fest. Wer zu spät Einsprache erhebt, riskiert, dass auf das Rechtsmittel gar nicht eingetreten wird.

Es gibt eine Ausnahme: Wer ohne eigenes Verschulden an der fristgerechten Handlung verhindert war, kann unter Umständen Wiedereinsetzung in den früheren Stand beantragen. Das ist aber ein enger Rahmen. Konkrete Fristen, Formvorschriften und Zuständigkeiten variieren je nach Verfahren und Kanton.

Bei substanziellen Rechtsmitteln lohnt sich Rechtsberatung. Die meisten kantonalen Anwaltskammern führen Adressen von Anwältinnen und Anwälten mit Erstgespräch zu Pauschalpreisen.

Quellen und Referenzen

  • Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere Art. 142–145: fedlex.admin.ch
  • Bundesgerichtsentscheid 5A_691/2023 vom 13. August 2024 (Berechnung Monatsfristen): bger.ch
  • Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 52: fedlex.admin.ch
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG), Art. 100: fedlex.admin.ch